Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1. Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen.
2. Andere Bedingungen, insbesondere Bedingungen des Lieferanten, werden nicht Vertragsbestandteil; Ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Becker die Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.
3. Ergänzungen, abweichende Bedingungen und individuelle Vereinbarungen gelten nur, wenn sie von Becker schriftlich bestätigt wurden.
4. Die Bestätigung oder Ausführung unserer Bestellung gilt als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen.
5. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen bei dem Lieferanten.
§ 2 Vertragsabschluss
1. Nur schriftlich erteilte Aufträge haben Gültigkeit. Lieferungen, für die keine schriftliche Bestellung vorliegt, werden nicht anerkannt.
2. Die Bestellung ist unter Angabe des Preises und verbindlicher Lieferzeit innerhalb von einer Woche nach Zugang der Bestellung beim Lieferant zu bestätigen. Eine verspätete oder von unseren Bestellungen abweichende Bestätigung gilt als neues Angebot, das einer schriftlichen Annahme bedarf. Werden Bestellungen ohne Auftragsbestätigung vom Lieferant ausgeführt, behält Becker sich vor, die Annahme zu verweigern. Nimmt Becker die Lieferung an, geschieht dies nur unter den Bedingungen der von Becker erteilten Bestellung.
3. Die in der Bestellung enthaltene Bestellnummer ist in den Frachtbriefen, Versandanzeigen und Rechnungen sowie im Schriftwechsel zu wiederholen. Verzögerungen, die durch die fehlende Angabe der Bestellnummer entstehen, gehen nicht zu Lasten von Becker.
4. Für das Vertragsverhältnis gilt das Schriftformerfordernis. Alle Absprachen und Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten.
§ 3 Preis
1. Die Lieferung erfolgt zu dem vereinbarten Preis und den vereinbarten Preisnachlässen, Umsatzboni und Skonti, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. 2. Der vereinbarte Preis schließt alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten ein. Insbesondere die Versandkosten und die Verpackungskosten sind im Preis enthalten. 3. Soweit der Preis bei der Bestellung nicht festgelegt wurde, hat der Lieferant den Preis vor der Ausführung anzugeben und eine Preisbestätigung von Becker abzuwarten.
§ 4 Lieferung, Lieferzeit, Lieferschein
1. Lieferungen erfolgen an die jeweiligen Adressen, die Becker in der Bestellung abgibt.
2. Schutzvorrichtungen, die grundsätzlich zum Lieferumfang gehören sowie technische Arbeitsmittel müssen den Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik, den geltenden Unfallverhütungsmitteln und der Arbeitssicherheit gemäß Maschinenschutzgesetz entsprechen. Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Lieferung und dem Transport von gefährlichen Stoffen die jeweils gültigen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Vor der Versendung sind etwaige besondere Vorschriften für den Umgang mit der Ware, Entladung, Transport und Lagerung schriftlich vom Lieferanten mitzuteilen.
3. Die Warenannahme findet von Montag bis Freitag, von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.00 Uhr statt.
4. Lieferschein mit Angabe der Bestell- und Artikel-Nr. ist jeder Sendung beizufügen. Teillieferungen sind unter Angabe der Bestell-Nr. zu vermerken.
§ 5 Gefahrübergang
Bis zum Eintreffen der Ware an der von Becker bestimmten Empfangsstelle und der Abnahme durch Becker trägt der Lieferant die Gefahr. Insbesondere trägt der Lieferant die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung; während des Transports entstandene Schäden durch Ursachen gleich welcher Art gehen zu Lasten des Lieferan
§ 6 Zahlung
Zahlungen erfolgen nach Rechnungseingang innerhalb 45 Tagen netto. Sofern im Einzelnen Rabatte und Skontoabzüge vereinbart wurden, gelten diese entsprechend.
Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.
§ 7 Mängelhaftung, Untersuchungs- und Rügepflicht
Bei Sach- und Rechtsmängel der gelieferten Sache einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen, Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäße Montage und bei sonstigen Pflichtverletzungen des Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, es sei denn, es ist nachfolgend etwas anderes bestimmt.
Der Lieferant kann die Mängelhaftung weder einschränken noch ausschließen und auch die Verjährungsfrist nicht verkürzen, es sei denn, Becker bestätigt dem Lieferanten im Einzelfall eine Einschränkung oder einen Ausschluss schriftlich.
Eine Kontrolle der Ware findet bei Lieferung im Hinblick auf offensichtliche Mängel statt. Sollten Mängel festgestellt werden, teilt Becker dies dem Lieferanten unverzüglich schriftlich an, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Lieferung. Verborgene Mängel werden gerügt, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung. In diesen jeweiligen Zeiträumen kann sich der Lieferant nicht auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge berufen.
§ 8 Höhere Gewalt
Die Vertragsparteien sind von der Verpflichtung zur Leistung befreit, wenn und soweit die Nichterfüllung von Leistungen auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt zurückzuführen ist. Die Befreiung von den Leistungspflichten gilt solange die Störung anhält und soweit sich auf die Leistungspflichten auswirkt.
Als Umstände höherer Gewalt gelten zum Beispiel Krieg, Blockade, Embargo, Streiks, Aussperrung und nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf, Unruhen, Enteignungen, Sturm, Überschwemmungen und sonstige Naturkatastrophen. Jede Vertragspartei hat die andere Vertragspartei über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich und in schriftlicher Form in Kenntnis zu setzen und ihre Verpflichtungen nach Möglichkeit den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
§ 9 Fremde gewerbliche Schutzrechte
Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Herstellung, Verarbeitung, Benutzung oder Weiterveräußerung der Ware keine in- oder ausländischen gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt werden.
Der Lieferant stellt Becker oder unsere Abnehmer von Schadenersatzansprüchen Dritter aus derartigen Rechtsverhältnissen frei und tritt einem eventuellen in einer solchen Sache geführten Rechtsstreit Becker oder unserem Abnehmer auf eigene Kosten bei.
§ 10 Eigene gewerbliche Schutzrechte und Fertigungsmittel
Sofern der Lieferant für die Ware den Namen, das Logo oder sonstige Marken und Bezeichnungen von Becker verwendet, beachtet er unsere Rechte hieran und dass diese unser Eigentum bleiben. Der Lieferant verpflichtet sich, ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Becker selbst keine Rechte auf künftige Verwendung der Marken und Bezeichnungen abzuleiten und diese nur für die Waren für Becker selbst zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt über die Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen dem Lieferant und Becker hinaus. Von uns zur Verfügung gestellte Unterlagen, Fertigungsmittel usw. bleiben unser Eigentum.
§ 11 Vertraulichkeit
Der Lieferant ist verpflichtet, alle Ausführungsunterlagen und Informationen, die Becker zur Verfügung stellt und im Zusammenhang mit der Bestellung stehen, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Die Unterlagen und Informationen sind ausschließlich zur Erfüllung der Bestellung zu verwenden und nach Erledigung der Bestellung an Becker zurückzugeben oder zu löschen, sofern Becker dies verlangt.
Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass Becker personenbezogene Daten in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung speichert.
§ 12 Vertragssprache, anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.Die Vertragssprache ist deutsch.
2.Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts ist ausdrücklich ausgeschlossen
3.Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von Becker, sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.