Stand: Januar 2020

Allgemeines

1. Allgemeines, Geltungsbereich

a) Für alle Verträge gelten – vorbehaltlich Ziff. 1. d) – ausschließlich unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegen stehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners gelten nicht, es sei denn, wir haben der Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich wenn wir in Kenntnis abweichender Klauseln des Vertragspartners unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.

b) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.

c) Bei Widersprüchen zwischen Regelungen aus den Besonderen Bestimmungen für bestimmte Geschäftsarten (Ziff. und III. dieser Bedingungen) und den Regelungen aus dem Allgemeinen Teil (Ziff. I.) gehen die Regelungen der Besonderen Bestimmungen für bestimmte Geschäftsarten den Allgemeinen Regelungen vor. Ansonsten gelten die Allgemeinen Regelungen neben den Besonderen Bestimmungen.

d) Diese Geschäftsbedingungen gelten nicht für die Lieferung von Sachen durch uns im Rahmen von Kauf- und Werklieferungsverträge für derartige Verträge gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bzw. darüber hinausgehende individuelle Vereinbarungen. Für durch uns getätigten Bestellungen gelten diese Geschäftsbedingungen ebenfalls nicht, hierfür gelten unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

 

2. Angebote, Preise, Zahlung

a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

b) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten Preise als Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

c) Unseren Preisen liegen die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Löhne, Tarife, Gesetze und Verhältnisse sowie die zu diesem Zeitpunkt gültigen behördlichen Auflagen und ggf. die Anlieferungsbedingungen der Beseitigungsanlagen zu Grund sollte zwischen Auftragsbestätigung und Auftragsdurchführung eine wesentliche Änderung bei diesen Faktoren eintreten, so sind wir berechtigt, die Preise vom Zeitpunkt der Änderung an an- gemessen zu erhöhen.

d) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang fällig Skontoabzüge sind nur dann zulässig, wenn diese gesondert vereinbart werden. Zahlt der Vertragspartner den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung, so gerät er auch ohne gesonderte Mahnung in Verzug.

e) Die Zahlung mit Wechseln bedarf besonderer Vereinbarung.

f) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Vertragspartner nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

g) Sofern eine fällige Zahlung durch das SEPA-Lastschriftverfahren vollzogen wird, stimmt der Kunde einer Verkürzung der Ankündigungsfrist unter 14 Tagen (Pre-Notification) die Pre-Notification wird mindestens einen Tag vor Fälligkeitsdatum versendet.

h) Kommt es im Rahmen des Einzugs fälliger Zahlungen durch SEPA- oder nationalen Lastschriften zu einer Lastschriftrückgabe, sind die dadurch entstehenden Kosten vom Kunden zu tragen, sofern er die Rückgabe der Lastschrift zu verschulden hat.

3. Leistungen

a) Leistungstermine sind nur  verbindlich,  wenn  wir  schriftlich  und  ausdrücklich die Garantie für deren Einhaltung übernommen haben.

b) Wird die Leistungszeit von uns nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber berechtigt und verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Lieferung zu setze die Nachfrist hat mindestens 14 Tage zu betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. In Fällen höherer Gewalt können beide Parteien erst nach Ablauf einer Frist von insgesamt 2 Monaten zurücktreten, es sei denn diese Frist ist für eine der Parteien aus besonderen Gründen unzumutbar.

c) Schadensersatz statt der Leistung kann der Vertragspartner im Falle des Lieferverzuges nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und unter den Einschränkungen der Ziffer 4 a) und b) und nur dann verlangen, wenn er uns bei Setzung der Nachfrist darauf hinweist, dass er bei Ausbleiben der Lieferung/Leistung Schadensersatzansprüche geltend machen wird.

d) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir zu Teilleistungen berechtigt.

 

4. Haftung/Schadensersatz

a) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich deliktischer Ansprüche), richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, sofern keine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt oder wir eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen habe die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen und in Fällen einer Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

b) Schadensersatzansprüche gegen uns sind auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt nicht bei Ansprüchen, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten durch uns, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhe die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen und in Fällen einer Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

 

5. Verjährung

a) Gewahrleistungsansprüche des Bestellers gemäß § 634 BGB verjähren in den Fällen des § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB (Arbeiten an einer Sache) in einer Frist von zwei Jahren ab Abnahme des Werkes.

b) In den Fällen des 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Arbeiten an einem Gebäude) verjähren die Gewahrleistungsansprüche des Bestellers in entsprechender Anwendung der Vorschriften der VOB in einer Frist von vier Jahren ab Abnahme des Werkes.

c) Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung ( §280 BGB), die nicht unter § 634 BGB fallen, unterliegen der regelmäßigen Verjährung gem. §§ 195 BGB, 199 BGB.

d) Abs. a) – c) gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen sowie in Fällen, in denen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt.

6. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

a) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrecht.

b) Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz, sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.

c) Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz bzw. der Sitz unserer Niederlassung, die den Auftrag ausführt.

 

II. Besondere Bestimmungen für den Containerdienst

1. Allgemeines für Containerdienstleistungen

Containerdienstleistungen (Gestellung von Containern, Behältnissen und/ oder Verdichtungseinrichtungen bzw. Presscontainern sowie alle mit der Entsorgung der beauftragten Abfälle verbundenen weiteren Dienstleistungen) erfolgen zu den in den nachstehenden Bestimmungen  sowie  im „Merkblatt für Containerdienstleistungen“ festgelegten Bedingungen.

 

2. Vertragsgegenstand

a) Der Auftragnehmer entsorgt die beim Auftraggeber angefallenen und beauftragten Abfälle und stellt zur Erfassung am Entstehungsort Behältnisse und/oder Verdichtungseinrichtungen bzw. Presscontainer zur Verfügung.

 

3. Leistungen des Auftragnehmers

a) Die Abfallentsorgung durch den Auftragnehmer erfolgt im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht des Auftraggebers bleibt unberührt. Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr, dass die zu entsorgenden Abfälle nicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sind. Soweit  im Falle von Andienungs- und Überlassungspflichten behördliche Entscheidungen erforderlich sind, sind diese vom Auftraggeber vorzulegen, soweit die Abfälle nicht mit Sammelentsorgungsnachweis entsorgt werden.

b) Der Leistungsumfang der Entsorgung der Abfälle umfasst deren Abholung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung.

c) Sofern für die Abholung der Abfälle nichts besonderes vereinbart wurde, werden die Abfälle auf Abruf durch den Auftraggeber abgeholt. Die Leistung, die Abfälle abzuholen, wird an dem vom Auftragnehmer bestätigten Termin fällig bei außergewöhnlichen Vorkommnissen, die vom Auftragnehmer nachzuweisen sind, wird die Leistung 24 Stunden nach Abruf durch den Auftraggeber fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, innerhalb der vorgenannten Frist einen bereits bestätigten Termin zur Abholung von Abfällen zu verschieben.

d) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Vertragserfüllung Dritter zu bedienen.

 

III.  Besondere Bedingungen für Rohr- und Kanalreinigungen

1. Mitwirkungspflichten

a) Vor Beginn der Dienstleistung des Auftragnehmers ist vom Auftraggeber zu gewährleisten, dass der Auftragnehmer bzw. dessen Erfüllungsgehilfe mit den erforderlichen Gerätschaften ungehindert und unmittelbar Zugang zu allen für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung notwendigen Stellen (Räume, Schächte, Reinigungsöffnungen etc.)  hat. Hierzu gehört auch die Räumung zu reinigender Flächen und ggf. die Bestimmung der Örtlichkeit der Reinigungsöffnung etc. durch Plan oder örtlichen Hinweis.

b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den für die Durchführung der Dienstleistungen notwendigen Strom sowie Wasser zur Verfügung zu stellen, ohne dass hier eine Berechnung seitens des Auftraggebers an den Auftragnehmer erfolgt.

 

2. Leistungshindernisse

Tritt der Leistungserfolg wegen vom Auftragnehmer nicht erkennbarer unzuvertretender baulicher Mängel (unter anderem wegen nicht einsehbarer, nicht intakter, schadhafter oder falsch verlegter Rohrsysteme) nicht ein, liegt die Schadensursache in einem Bereich, in dem der Auftragnehmer in Folge behördlicher Vorschriften zu arbeiten gehindert ist oder werden die unter Ziff. III. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist der Auftraggeber zur Übernahme der dem Auftragnehmer entstandenen Kosten gem. der jeweils gültigen Preisliste verpflichtet. Außerdem stehen dem Auftragnehmer Schadensersatzansprüche zu, soweit die benutzten Gerätschaften in Folge der baulichen Menge beschädigt werden.

 

Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):

Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet.