Containerdienstleistungen, Stückgut- und Tanktransporte
Stand: Januar 2020
1. Umfang der Containerdienstleistungen
a) Zu den Containerdienstleistungen gehören je nach erteiltem Auftrag die Gestellung von Containern, Behältnissen und/oder Verdichtungseinrichtungen bzw. Presscontainern sowie alle mit der Entsorgung der beauftragten Abfälle verbundenen weiteren Dienstleistungen.
b) Soweit die Bereitstellung von Containern, Behältnissen bzw. Verdichtungseinrichtungen oder sonstigem Gerät vereinbart ist, beinhaltet diese Leistung:
- Die zur Verfügung gestellten Container, Behältnisse bzw. technischen Einrichtungen oder sonstiges Gerät werden dem Auftraggeber in betriebsbereitem Zustand übergeben. Soweit nicht besonders vereinbart, zählen nicht zu dem vom Auftragnehmer durchzuführende Leistungen bauliche Arbeiten (z.B. Fundamente, Bodenkanäle, Eindichtung von Durchbrüchen, Isolierarbeiten), sonstige Maurer-, Tischler-, Elektriker-, Dachdecker-, Heizungs- und Klempnerarbeiten, die Gestellung von Gerüsten, Kran- und Hebefahrzeugen, Be- und Entladeeinrichtungen sowie der Baustellentransport, Schall- und Wärmeschutzmaßnahmen, Funken- oder Feuerlöschanlagen und -einrichtungen, Zusatzeinrichtungen, welche sich aus den Bestimmungen der Störfallverordnung ergeben, Schallpegel- und Emissionsmessungen.
- Eventuell erforderliche regelmäßige Wartungsarbeiten für Container werden vom Auftragnehmer während der Vertragslaufzeit kostenlos durchgeführt. Die Wartung von technischen Einrichtungen (z.B. Verdichtungseinrichtungen, Umladehilfen etc.) wird über eigens erstellte Wartungsverträge geregelt und ist kostenpflichtig. Sofern die regelmäßigen Wartungsarbeiten nicht vor Ort durchgeführt werden können, stellt der Auftragnehmer ein geeignetes Ersatzgerät zur Verfügung. Der Auftraggeber hat in jedem Fall für die Kosten der Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie die Kosten für die Stellung von Ersatzbehältnissen oder -geräten aufzukommen, wenn diese durch ein Verschulden des Auftraggebers notwendig werden. Dies gilt insbesondere bei einer unsachgemäßen Bedienung oder Aufstellung der Behältnisse oder Geräte. Insoweit haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer auch für die von ihm verursachten Schäden.
2. Verpflichtungen des Auftraggebers
a) Soweit die Bereitstellung von Containern, Behältnissen bzw. Verdichtungseinrichtungen oder sonstigem Gerät vereinbart ist, obliegen dem Auftraggeber folgende Verpflichtungen:
- Sofern erforderlich, sind für die Aufstellung und den Betrieb der Container, Behältnisse bzw. Verdichtungseinrichtungen oder sonstigem Gerät gegebenenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen (z.B. Baugenehmigungen), Erlaubnisse etc. vom Auftraggeber einzuholen.
- Der Auftraggeber übernimmt die Aufbewahrungspflicht und gewährleistet die angemessene Sorgfalt im Umgang mit dem abgestellten Container. Erfolgt eine Abstellung des Containers auf Straßen, Gehwegen oder anderen den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung oder kommunalen Satzungen unterliegenden Stellplätzen, obliegt dem Auftraggeber die Sicherungsund Kennzeichnungspflicht sowie die Einhaltung der betreffenden Regelung der gesetzlichen Vorgaben.
- Beachtung und Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Betrieb der Container, Behältnisse bzw. Verdichtungseinrichtungen oder sonstigem Gerät obliegt dem Auftraggeber.
- Die notwendigen Betriebskosten – insbesondere die mit der Stromversorgung verbundenen Kosten – sind vom Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber hat auch die für die erforderlichen behördlichen Genehmigungen anfallenden Gebühren zu tragen. Soweit die Beschaffung behördlicher Genehmigungen oder die Sicherung des Containers durch den Auftragnehmer erfolgt und insoweit eine entsprechende Beauftragung vorliegt, wird für diese Zusatzleistung eine zusätzliche angemessene Vergütung gezahlt.
- Sabotage oder Manipulation an den Containern, Behältnissen, Verdichtungseinrichtungen oder sonstigen Geräten während der Standzeit beim Auftraggeber sind durch entsprechende organisatorische bzw. sonstige Sicherungsmaßnahmen zu verhindern.
- Die bereitgestellten Container, Behältnisse und Verdichtungseinrichtungen sind ordnungsgemäß zu befüllen. Hierbei hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten werden darf. Ferner hat der Auftraggeber die ordnungsgemäße Reinigung der Presse vorzunehmen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, eventuelle Schäden unverzüglich nach Kenntniserlangung unter Angabe der für die Ermittlung des Schadensumfangs zweckdienlichen Information mitzuteilen und seinerseits alles zumutbare zu unternehmen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.
b) Der Auftraggeber hat zu gewährleisten, dass keine anderen Stoffe in die Container gelangen, als die von ihm deklarierten und zur Entsorgung beauftragten Abfälle. Störstoffe sind durch den Auftraggeber zu vermeiden. Soweit Störstoffe nicht zu vermeiden sind, ist dies vom Auftraggeber zur Sicherung der gesetzlichen und adäquaten Entsorgung vor der Abholung des Containers ausdrücklich gegenüber dem Auftragnehmer anzugeben. Für Verstöße haftet der Auftraggeber.
c) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die ordnungsgemäße Verwertung der angelieferten und ordnungsgemäß deklarierten Abfälle zur Verwertung. Wird beim Abkippen festgestellt, dass in der Anlieferung unzulässige Stoffe enthalten sind, die nicht mit der Deklaration des Lieferanten übereinstimmen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die umgehende Rücknahme des Materials zu verlangen oder die Entsorgung durchzuführen und dem Lieferanten/Auftraggeber sämtliche zusätzlichen Kosten in Rechnung zu stellen.
d) Grundsätzlich dürfen die folgenden Materialien und damit verwandten Stoffe, auch nicht als Störstoffe, in die Container geladen werden:
- Abfälle, die infolge ihres hohen Säuregehaltes oder aus einem anderen Grund die Behälter oder Fahrzeuge angreifen, beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen,
- Schnee oder Eis,
- Menschliche und tierische Fäkalien, Auswurfstoffe sowie Tierkadaver und infektiöse Stoffe,
- Explosivstoffe und Stoffe, die mit Wasser gefährlich reagieren,
- Asche und Schlacke in heißem Zustand,
- Flüssige bzw. nicht stichfeste Abfälle.
e) Die Entsorgung nicht hinreichend ausgewiesener Abfälle bringt erhebliche Mehrkosten mit sich, soweit in diesen Fällen der Auftragnehmer die Entsorgung durchführt. Der Auftraggeber hat sämtliche Mehrkosten zuzüglich des dem Auftragnehmer entstandenen Mehraufwands zu tragen. Erfüllt der Abfall die bei Vertragsabschluss genannten Eigenschaften nicht, hat der Auftraggeber neben den Zusatzkosten für die Entsorgung auch sämtliche weitere Schäden zu ersetzen.
f) Der Auftraggeber hat die abzuholenden Abfälle so bereit zu stellen – in der Regel ebenerdig –, dass der Auftragnehmer diese ohne Behinderung und Verwechslungen abholen kann.
g) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer bei der Erteilung des Abholungsauftrags über die Zusammensetzung der abzuholenden Abfälle zu unterrichten und diese ordnungsgemäß zu deklarieren. Hierbei sind die Abfallbezeichnungen und -schlüssel gemäß der Europäischen Abfallverzeichnisverordnung (AVV) in der jeweils gültigen Fassung anzugeben. Die dem Auftraggeber obliegenden gesetzlichen Pflichten, insbesondere nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bleiben hiervon unberührt. Insbesondere hat der Auftraggeber bei Abfällen, für die ein Entsorgungsnachweis zu führen ist, als Abfallerzeuger die verantwortliche Erklärung über die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart abzugeben und die Begleit- und Übernahmescheine auszufüllen.
h) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, falls ihm Umstände bekannt werden, die eine ordnungsgemäße und sichere Entsorgung beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Verhinderung und sofortigen Beseitigung solcher Umstände.
3. Verpackung und Behälter
Eine Entsorgung erfolgt nur, wenn die Verpackung den geltenden gesetzlichen Vorschriften entspricht. Hierfür ist der Auftraggeber verantwortlich. Sollte der Auftraggeber Behältnisse und Behälter des Auftragnehmers oder Dritter, die der Auftragnehmer für diesen speziellen Abfall angemietet hat, verwenden, so hat er zu gewährleisten, dass keine anderen Stoffe in die Behälter oder Behältnisse gelangen. Dies gilt insbesondere für Stoffe, die das Behältermaterial angreifen. Der Auftraggeber hat ebenfalls Sorge dafür zu tragen, dass ein Verschmutzen der Behältnisse unterbleibt.
4. Mitteilungspflichten
a) Soweit die vom Auftraggeber deklarierten Abfälle nicht den zugesagten bzw. angegebenen Zusammensetzungen und/oder Eigenschaften bei der Abholung/ Anlieferung nicht oder nicht mehr entsprechen oder sich sonstige Abweichungen ergeben, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer vor Abholung/ Anlieferung unverzüglich darauf hinzuweisen und hierauf ausdrücklich aufmerksam zu machen. Soweit sich aufgrund der mitgeteilten Änderungen veränderte Entsorgungsbedingungen und Entsorgungswege sowie Nachweispflichten ergeben, hat der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten zu tragen.
b) Unterbleibt die rechtzeitige Mitteilung bei Auftragserteilung bzw. Voranlieferung, so ist der Auftraggeber zur Begleichung aller angefallenen Dienstleistungen auch dann verpflichtet, wenn durch die veränderte Zusammensetzung oder Eigenschaft der Abfälle die vorgesehene Entsorgung in der geplanten Form nicht stattfinden kann und dadurch ein Transport oder eine Annahme der Abfälle nicht stattfindet.
c) Unterbleiben die rechtzeitigen Mitteilungen des Auftraggebers bei Abholungen, die der Auftragnehmer über einen Sammelentsorgungsnachweis durchführt, ist der Auftraggeber verpflichtet, alle Kosten der Entsorgung der Gesamtladung zu tragen, wenn die Entsorgung auf dem durch den Sammelentsorgungsnachweis vorgeschriebenen Wege nicht mehr möglich ist bzw. nur nach vorheriger Behandlung möglich wird. Dies gilt auch für sonstige Sammeltransporte, bei denen eine Sammelladung erlaubt ist.
5. Abweichende Beschaffenheit der Abfälle
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abfälle, die von der durch den Auftraggeber angegebenen Beschaffenheit abweichen, der ordnungsgemäßen Verwertung/ Beseitigung zuzuführen und dem Auftraggeber Entgelte nach Maßgabe der jeweils geltenden Preislisten des Auftragnehmers oder, soweit eine solche nicht vorhanden ist, die hierfür anfallenden Verwertungs-/Beseitigungspreise sowie etwaige Mehrkosten (z. B. Analysen, Sortierung) sowie Gebühren für erforderliche Genehmigungen zu berechnen.
6. Eigentum
Der Auftraggeber bleibt bis zur Entsorgung der Abfälle in der Entsorgungsanlage Eigentümer der Abfälle.
7. Ersatzeinstufung
Sofern der Auftraggeber die ihm obliegenden abfall- und gefahrgutrechtlichen Pflichten nicht wahrnimmt, kann eine rechtsverbindliche Pflichtenübertragung auf den Auftragnehmer nur auf Grundlage einer gesonderten und kostenpflichtigen schriftlichen Vereinbarung erfolgen. Vom Auftragnehmer vorgegebene abfall- und gefahrgutrechtliche Angaben und Einstufungen verstehen sich nur als Vorschläge. Der Auftragnehmer übernimmt mit seiner Unterschrift auf den Begleitpapieren (Lieferschein, Übernahmeschein, Begleitschein, Stoffliste, Beförderungspapier) die hier dokumentierten Vorschläge des Auftragnehmers als rechtsverbindliche eigene Angabe und Einstufungen. Schadensersatzansprüche infolge fehlerhafter Vorschläge des Auftragnehmers können nicht gefordert werden, es sei denn, die Angaben und Einstufungen sind Gegenstand einer schriftlichen Pflichtenübertragungsvereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
8. Durchführung der Entsorgung
a) Die Durchführung der Entsorgung erfolgt nur, nachdem der Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte Person die notwendigen Unterschriften auf allen für den Transport bzw. die Entsorgung erforderlichen Nachweisen (z.B. Entsorgungsnachweis, Begleit- und Übernahmeschein etc.), einschließlich des Lieferscheines, geleistet hat. Der Fahrer des Auftragnehmers kann dabei jede Person, die sich an dem Abholungsort aufhält und sich als Mitarbeiter des Auftraggebers bezeichnet, als dessen Erfüllungsgehilfen für die verantwortlichen Unterschriften ansehen. Andernfalls hat der Auftraggeber die unterschriftsberechtigten Personen ausdrücklich vor Durchführung des Auftrags schriftlich zu benennen.
b) Soweit an dem im Auftrag angegebenen Ausführungsort der Dienstleistung keine Person, die zur Unterschrift berechtigt ist, seitens des Auftraggebers gegenwärtig sein kann, kann der Auftraggeber durch vorhergehende Bevollmächtigung auch einen Mitarbeiter des Auftragnehmers mit der Unterschriftsleistung beauftragen. Sollte es an der entsprechenden Bevollmächtigung fehlen und der Auftrag wegen fehlender Unterschriften nicht ausgeführt werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leerfahrten zu begleichen.